Baufinanzierungsexperte werden: Schritt für Schritt zur erfolgreichen Karriere - Alles, was Sie über Ausbildung, Voraussetzungen und Verdienstmöglichkeiten wissen müssen
/1. Einleitung: Der Weg zum Baufinanzierer – Eine Karriere mit Zukunft
Der Traum vom Eigenheim ist für viele Menschen eines der größten Lebensziele. Doch nur wenige können eine Immobilie vollständig aus eigenen Mitteln finanzieren. Hier kommt der Baufinanzierer ins Spiel – ein Experte, der Kunden dabei unterstützt, die passende Finanzierungslösung zu finden. Der Beruf des Baufinanzierers ist nicht nur zukunftssicher, sondern bietet auch attraktive Verdienstmöglichkeiten und spannende Herausforderungen.
Der Immobilienmarkt ist in den letzten Jahren stark gewachsen, und mit ihm die Nachfrage nach qualifizierten Finanzierungsberatern. Durch die steigenden Immobilienpreise und die zunehmende Komplexität der Finanzierungsangebote wird es für Käufer immer schwieriger, sich ohne professionelle Unterstützung in der Welt der Baufinanzierung zurechtzufinden. Genau an diesem Punkt setzen Baufinanzierer an: Sie analysieren die finanzielle Situation ihrer Kunden, vergleichen verschiedene Darlehensangebote und begleiten den gesamten Finanzierungsprozess.
Warum lohnt sich eine Karriere als Baufinanzierer?
Die Tätigkeit als Baufinanzierer ist nicht nur finanziell attraktiv, sondern auch abwechslungsreich und erfüllend. Man hilft Menschen dabei, ihren Traum vom Eigenheim zu verwirklichen, und baut langfristige Kundenbeziehungen auf. Zudem gibt es verschiedene Wege, um in diesen Beruf einzusteigen – sei es als Quereinsteiger oder mit einer gezielten Ausbildung.
Einige der Hauptvorteile einer Karriere als Baufinanzierer sind:
Hohe Nachfrage: Die steigenden Immobilienpreise und das wachsende Bedürfnis nach professioneller Beratung machen Baufinanzierer gefragter denn je.
Attraktives Gehalt: Abhängig von der Erfahrung und dem Geschäftsmodell (angestellt oder selbstständig) können Baufinanzierer überdurchschnittlich verdienen.
Flexibilität: Besonders für Selbstständige bietet der Beruf eine hohe Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung.
Vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten: Durch Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen können Baufinanzierer ihr Wissen erweitern und ihre Karrierechancen verbessern.
Was erwartet Sie in diesem Artikel?
Dieser Artikel liefert einen umfassenden Überblick über den Beruf des Baufinanzierers. Wir gehen auf die Voraussetzungen, die notwendigen Qualifikationen und den Ablauf der Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO ein. Zudem beleuchten wir die Verdienstmöglichkeiten, Karrierechancen und Weiterbildungsoptionen, um Ihnen einen vollständigen Einblick in diese spannende Branche zu geben.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Baufinanzierer zu werden, oder sich über die notwendigen Schritte informieren möchten, sind Sie hier genau richtig. Lassen Sie uns gemeinsam in die Welt der Baufinanzierung eintauchen!
Inhalt
2. Berufszulassungsregelungen für Immobiliardarlehensvermittler
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34i GewO
2.2. Vergleich mit Zulassungsvoraussetzungen anderer Finanzdienstleistungsberufe
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO?
3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO
3.1. Persönliche Voraussetzungen und Zuverlässigkeit
3.2. Fachliche Qualifikationen und erforderliche Nachweise
3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse und Versicherungspflichten
4. Der Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34i GewO
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis
5. Rechtliche Rahmenbedingungen und Compliance
5.1. Relevante Gesetze und Verordnungen
5.2. Haftungsfragen und Versicherungspflichten
5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele
5.4. Typische Haftungsfälle im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
6. Weiterbildung und Qualifikation
6.1. Bedeutung von Weiterbildung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung
6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise
6.4. Inhalte und Umfang der Weiterbildung
7. Registrierung und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Immobiliardarlehensvermittler:innen
7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Vermittler:innen
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34i GewO
8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34i GewO
8.1. Was macht ein/e Immobiliardarlehensvermittler:in?
8.2. Was verdient ein/e Immobiliardarlehensvermittler:in?
8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Immobiliardarlehensvermittler:in?
8.4. Tipps für angehende Immobiliardarlehensvermittler
9. Unterstützung und Beratung durch GOING PUBLIC!
9.1. Wie kann GOING PUBLIC! bei der Erlangung der Erlaubnis nach § 34i GewO unterstützen?
Informationen zum Sachkundelehrgang Immobiliardarlehensvermittler:in (IHK)
2. Berufszulassungsregelungen für Immobilardarlehensvermittler:innen
2.1. Detaillierte Darstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 34i GewO
2.1.1. Grundlagen des § 34i GewO
Der § 34i der Gewerbeordnung (GewO) ist die rechtliche Basis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler:in in Deutschland. Um als Immobiliardarlehensvermittler:in tätig zu werden, ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde erforderlich. Diese Regelung gewährleistet, dass nur qualifizierte Personen Darlehen vermitteln dürfen, was zum Schutz der Kunden und Kundinnen beiträgt.
Darlehensberater/-vermittler müssen genau darauf achten, welchem Darlehensnehmer sie welchen Darlehensgegenstand/welches Produkt vermitteln bzw. wozu beraten wird. Davon hängt ab, ob eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und/oder nach § 34i GewO und/oder ggf. nach § 34f/34h GewO benötigt wird.
Die Erlaubnis gem. § 34i GewO ist seit dem 21.03.2016 erforderlich für Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler bei: - gewerbsmäßiger Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder - entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen oder - Beratung von Dritten zu solchen Verträgen oder - für Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater.
2.1.2. Registrierung im Vermittlerregister
Jede:r Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerin muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Diese Registrierung dient der Transparenz und ermöglicht es Kunden und Kundinnen, die Zulassung und Qualifikation der Vermittler und Vermittlerinnen zu überprüfen.
2.1.3. Qualifikationsanforderungen
Für die Erlaubnis nach § 34i der Gewerbeordnung (GewO) müssen Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen bestimmte Qualifikationen nachweisen. Dies umfasst in der Regel einen Sachkundenachweis, der Industrie- und Handelskammer (IHK).
2.2. Vergleich mit anderen Finanzdienstleistungsberufen
Im Vergleich zu anderen Berufen im Finanzdienstleistungssektor, wie etwa Versicherungsmakler:innen (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO), weisen Immobiliardarlehensvermittler:innen ähnliche Zulassungsvoraussetzungen auf. Der wesentliche Unterschied liegt in den spezifischen Sachkundeprüfungen und der Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Während sich Versicherungsmakler:innen auf Versicherungsprodukte spezialisieren, fokussieren sich Finanzanlagenvermittler:innen auf Produkte wie Aktien, Fonds oder Anleihen.
2.3. Wer benötigt eine Erlaubnis gemäß § 34i Gewerbeordnung?
Eine Erlaubnis nach § 34i GewO ist für alle Personen und Unternehmen erforderlich, die gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge vermitteln möchten. Dies schließt sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen ein, die in der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge tätig sind. Die Erlaubnis ist unerlässlich, um in Deutschland als Immobiliardarlehensvermittler:in agieren zu können. Sie stellt sicher, dass die Vermittler:innen die notwendigen Qualifikationen und Standards erfüllen, um ihre Kund:innen kompetent und vertrauenswürdig beraten zu können.
3. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 34i GewO
Die Erlaubniserteilung gemäß § 34i der Gewerbeordnung (GewO) ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die sicherstellen sollen, dass nur zuverlässige und qualifizierte Personen oder Unternehmen als Immobiliardarlehensvermittler:in tätig werden.
3.1. Persönliche Voraussetzungen
Zuverlässigkeit: Die zuständige Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin. Hierbei können Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensdelikten ein Hindernis für die Erlaubniserteilung darstellen. Auch laufende Insolvenzverfahren oder zurückliegende eidesstattliche Versicherungen können gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder Antragstellerin sprechen.
3.2. Fachliche Qualifikationen und Nachweise
Sachkunde-oder Berufsabschluss: Es ist ein Nachweis über eine bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder ein gleichwertiger Berufsabschluss, zum Beispiel als Bankkaufmann oder Bankkauffrau zu erbringen.
Berufshaftpflichtversicherung: Der Antragsteller oder Antragstellerin muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, die Schäden abdeckt, die durch seine oder ihre berufliche Tätigkeit entstehen könnten. Diese Versicherung muss bestimmte Mindestversicherungssummen und -bedingungen erfüllen. Hier mehr dazu.
Nachweise: Welche Nachweise Sie für die Erlaubnisbeantragung einreichen müssen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
3.3. Geordnete Vermögensverhältnisse
Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller oder Antragstellerin darf nicht in Vermögensverfall geraten sein. Das bedeutet, er oder sie darf keine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und es dürfen keine Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein.
4. Der § 34i-Antragsprozess im Detail
4.1. Erforderliche Unterlagen und Formulare
Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34i GewO sind verschiedene Unterlagen erforderlich. Dazu zählen:
Ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantrag (PDF-Download bei Ihrer Erlaubnisbehörde)
Gewerbezentralregisterauszug für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller (über Ihr Finanzamt, nicht älter als 3 Monate)
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) für den Antragsteller (nicht älter als 3 Monate)
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts gemäß § 882b ZPO (nicht älter als 3 Monate)
Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (bei Ihrem Insolvenzgericht, nicht älter als 3 Monate)
Nachweis über berufliche Qualifikationen, z.B. Zertifikate von IHK-Lehrgängen für Immobiliardarlehensvermittler:innen
Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (hier mehr Informationen dazu)
Auszug aus dem Handelsregister, sofern es sich um ein eingetragenes Unternehmen handelt. (nicht älter als 3 Monate)
4.2. Zuständige Behörden und Ansprechpartner:innen
Die Anträge werden in der Regel bei der örtlichen Gewerbebehörde oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) eingereicht. Es ist wichtig, sich direkt an diese Stellen zu wenden, um aktuelle Informationen und spezifische Anforderungen für Ihre Region zu erhalten.
4.3. Bearbeitungszeiten und Gebühren
Die Bearbeitungszeit kann variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Auslastung der Behörden. Die Gebühren für die Antragstellung sind ebenfalls unterschiedlich und sollten im Vorfeld bei der zuständigen Behörde erfragt werden. In Berlin kostet die Erlaubnis gemäß § 34f GewO zum Beispiel zwischen 90,00 bis 1.740,00 Euro. Hier mehr Informationen dazu.
In diesem Abschnitt haben wir Ihnen einen detaillierten Überblick über den Antragsprozess für die Erlaubnis nach § 34i GewO gegeben. Eine sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der erforderlichen Schritte sind entscheidend für einen erfolgreichen Antrag.
4.4. Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung der Erlaubnis
Informationsbeschaffung: Zunächst sollten sich Antragsteller über die spezifischen Anforderungen und notwendigen Unterlagen informieren. Dies kann über die Website der zuständigen Behörde oder durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen.
Zusammenstellung der Unterlagen: Dazu gehören ein aktuelles Führungszeugnis, Nachweise über die berufliche Qualifikation, Belege über geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung.
Ausfüllen der Antragsformulare: Die erforderlichen Formulare sind meist online verfügbar und müssen sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden.
Einreichung des Antrags: Der Antrag samt aller Unterlagen wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Es empfiehlt sich, dies persönlich zu tun oder eine Bestätigung über den Eingang der Unterlagen zu erbitten.
Bearbeitungsphase: Während der Bearbeitungszeit, die je nach Behörde variieren kann, sollten Antragsteller für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Erhalt der Erlaubnis: Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt.
5. Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen
5.1. Übersicht relevanter Gesetze und Verordnungen
Die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlerinnen wird durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Dazu zählen:
5.2. Haftungsfragen und Berufshaftpflichtversicherung für Immobiliardarlehensvermittler:innen
Immobiliardarlehensvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlerinnen müssen sich mit verschiedenen Haftungsrisiken auseinandersetzen. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen Schadensersatzansprüche abzusichern, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen können. Aktuell betragen die Mindestversicherungssummen für die Berufshaftpflichtversicherung für jeden Versicherungsfall 460.000 Euro und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 750.000 Euro, gemäß § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V mit §§9-11 ImmVermV, sowie Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014. (Stand 15.11.2023). Hier können Sie eine Musterbestätigung herunterladen.
5.3. Aktuelle Rechtsprechung und Fallbeispiele
Die Rechtsprechung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung ist ständigen Veränderungen unterworfen. Aktuelle Urteile und Fallbeispiele sind für Immobiliardarlehensvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlerinnen von großer Bedeutung, um sich über Neuerungen und Interpretationen von Gesetzen und Vorschriften auf dem Laufenden zu halten. Diese Fälle bieten wertvolle Einblicke in die praktische Anwendung des Rechts und helfen, rechtliche Risiken zu minimieren.
5.4. Typische Haftungsfälle eines Immobiliardarlehensvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlerinnen
Typische Haftungsfälle in der Praxis eines Immobiliardarlehensvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlerinnen umfassen unter anderem:
Fehlerhafte oder unvollständige Beratung
Nichtbeachtung der Risikoneigung der Kunden und Kundinnen
Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten
Interessenkonflikte
Fehler bei der Dokumentation
Nichtaktualisierung von Kundendaten
Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften
6. Fortbildung und Weiterbildungsmöglichkeiten für Immobiliardarlehensvermittler:innen
6.1. Bedeutung von kontinuierlicher Weiterbildung und gesetzliche Verpflichtungen
Für Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen gibt es keine gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung wie z.B. bei Versicherungsvermittler:innen oder Versicherungsmakler:innen. In einem sich ständig stark verändernden Marktumfeld ist eine kontinuierliche Weiterbildung dringend erforderlich, um den Kenntnisstand auf einem aktuellen Niveau zu halten.
6.2. Übersicht über relevante Lehrgänge und Zertifikate zum § 34i GewO
Es gibt eine Vielzahl an Lehrgängen und Zertifikaten, die für Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen relevant sind. Diese Fortbildungen decken wichtige Bereiche wie Risikomanagement, Finanzmarktregulierung, Kundenservice und Vertriebsstrategien ab. Ein elementarer Bestandteil für Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen ist der Sachkundenachweis der IHK. Weitere Informationen zum Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Sachkundeprüfung gemäß § 34i GewO finden Sie hier.
6.3. IHK-Zertifizierung und andere Qualifikationsnachweise
Neben Sachkundeprüfungen sind weitere Speziallehrgänge und Weiterbildungen für Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittlerinnen von essentieller Bedeutung. Hier mehr Informationen dazu.
6.4. Umfang eines Lehrgangs für Immobiliardarlehensvermittler:innen
Ein Sachkunde-Vorbereitungslehrgang für den § 34i GewO dauert je nach Lehrgangsvariante bis zu 89 Stunden verteilt auf vier Monate.
7. Registrierungspflicht und Unterschiede in der Vermittlertätigkeit
7.1. Registrierungspflicht für Immobiliardarlehensvermittler:innen
Erlaubnisinhaber nach § 34i Absatz 1 GewO sind verpflichtet, sich sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Die IHK ist Registerbehörde gem. § 11a Absatz 1 GewO und führt somit das Vermittlerregister der nach u.a. § 34i Absatz 8 GewO Eintragungspflichtigen. (Quelle: IHK)
7.2. Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Vermittler:innen
Im Bereich der Finanzdienstleistungen gibt es verschiedene Arten von Vermittler:innen, die sich in ihren Tätigkeiten, Spezialisierungen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden. Zu den Hauptkategorien gehören:
Finanzanlagenvermittler:innen (§ 34f GewO): Sie sind spezialisiert auf die Vermittlung von Finanzanlagen. Für ihre Tätigkeit benötigen sie eine Erlaubnis nach § 34f GewO und müssen im Vermittlerregister eingetragen sein.
Versicherungsvermittler:innen (§ 34d GewO): Diese Gruppe umfasst Versicherungsmakler:innen und -vertreter:innen, die Versicherungsprodukte vermitteln. Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO und müssen ebenfalls im Vermittlerregister registriert sein.
7.3. Rechtliche und praktische Konsequenzen dieser Unterschiede
Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen dieser Unterschiede sind vielfältig und wirken sich auf folgende Bereiche aus: Erlaubnis und Registrierung, Haftung und Versicherung, Fortbildung, Kundakquise.
7.4. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34i GewO
Das Gesetz führt in § 34i Absatz 3 und 4 GewO Ausnahmen der Erlaubnispflicht auf. Die dort aufgeführten Unternehmen und Gewerbetreibenden bedürfen keiner Erlaubnis. Die Ausnahmen der Erlaubnispflicht betreffen:
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 KWG sowie
Immobiliardarlehensvermittler, die im Umfang einer Erlaubnis handeln wollen, die ihnen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erteilt worden ist
(Quelle: IHK)
8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum § 34i GewO
8.1. Was macht ein/e Immobiliardarlehensvermittler:in?
Im Arbeitsalltag angekommen, warten auf Immobiliardarlehensvermittler:innen eine spannende und abwechslungsreiche Tätigkeit. Die Aufgaben sind vielfältig und hängen von den Bedürfnissen der Kunden und Kundinnen ab. In erster Linie besteht ihre Hauptaufgabe darin, Kredite zu vergleichen und den potenziellen Kreditnehmern Angebote zu präsentieren. Gleichzeitig helfen sie aber bei der Einschätzung der Finanzsituation und beraten Kunden und Kundinnen bei der Wahl des richtigen Kredits. Immobiliardarlehensvermittler:innen müssen den Kreditmarkt dabei stets im Auge behalten. Nur so lassen sich maßgeschneiderte Angebote für Kunden und Kundinnen finden.
8.2. Was verdient ein/e Immobiliardarlehensvermittler:in?
Selbstständige Immobiliardarlehensvermittler- oder vermittlerinnen verdienen Ihr Einkommen beispielsweise damit, indem sie der individuellen Kundensituation entsprechend Anlageangebote erstellt. Bei einer erfolgreichen Vermittlung, erhalten sie vom Anbieter der Finanzanlageprodukte eine Provision. Zugleich liegt es im Aufgabenbereich der Immobiliardarlehensvermittler- oder vermittlerinnen, die Konditionen miteinander zu vergleichen.
Als selbständiger Immobiliardarlehensvermittler:in können Sie 5.200 Euro oder mehr verdienen. Die genaue Höhe des Einkommens selbstständiger Immobiliardarlehensvermittler- oder vermittlerinnen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem persönlichen Einsatz, Kundensegmente, Marketing, Region und vielem mehr.
Als angestellter Immobiliardarlehensvermittler:in, zum Beispiel in einer Bank, können Sie ein mittleres Jahresgehalt von 44.300 € und ein Monatsgehalt von ca. 3.642 Euro je Monat erwarten. Oft besteht das Jahresgehalt allerdings aus mehr als zwölf Monatsgehältern, denn einige Arbeitgeber zahlen ein 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld oder einen jährlichen Bonus.
(Quelle: Stepstone)
8.3. Welche Aufgaben hat ein/e Immobiliardarlehensvermittler:in?
Die Aufgaben eines/r Immobiliardarlehensvermittler:in sind breit gefächert. Hier einige der Hauptaufgaben:
Neukundengewinnung
Bestandskundenbetreuung
Erstellen von Darlehensvergleichen und führen von Kundengesprächen
Vorbereiten von Verkaufsunterlagen
Vorbereiten der nötigen Unterlagen für die Darlehensbeantragung
Abwicklung der Korrespondenz zwischen Kunden und Banken
Hilfe bei der Darlehensauszahlung und Verwaltung
8.4. Tipps für angehende Immobiliardarlehensvermittler
Sofern Sie sich für die Tätigkeit interessieren, empfehlen wir Ihnen ein Praktikum z. B. in einer Immobilien-, Bank- oder Kreditvermittlungsagentur, um die grundlegenden Abläufe kennenzulernen.